Wir tragen freiwillig Masken und stellen es unseren Kunden frei, eine Maske zu tragen. In der HAARMACHEREI WIEN werden die Hygienemaßnahmen weiterhin strengstens eingehalten. Wir ersuchen unsere Besucher:innen und Kund:inn:en sich weitgehenst an die Hygienemaßnahmen in unserem Unternehmen zu halten.
Wir haben ausreichend Platz um genügend Abstand zu anderen Kunden gut einhalten zu können. Aufgrund der Tatsache, dass wir als Friseure unseren Kunden sehr nahe kommen, hat sich das gesamte Team dazu entschieden, freiwillig Masken zu tragen.
Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig ab 16. April bis voraussichtlich 8. Juli 2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.
Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen: Sonderbestimmungen Wien |
Neuerungen ab 16. April:
- keine generelle FFP2-Maskenpflicht mehr in „Indoor-Bereichen“ (nur mehr Empfehlung), wie z.B. im nicht lebensnotwendigen Handel, Gastronomie, Beherbergung, Freizeit- und Kultureinrichtungen etc.
- FFP2-Maskenpflicht gilt nur mehr in wenigen ausgewählten Bereichen (z.B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.)
- keine Auflagen mehr für die Nachtgastronomie
- G-Nachweise: der Nachweis der 3. Impfung („Booster“) ist nun 365 Tage gültig (statt bisher 270 Tage)
- Zusammenkünfte bis zu 500 Teilnehmern: keine Auflagen
- Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
Arbeitsorte
- Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte.
- Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.
- Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in „vulnerablen Settings“ aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).